Es gibt verschiedenste Gründe, dass man von Zeit zu Zeit den Zündzeitpunkt eines Oldtimers überprüfen und wenn nötig einstellen muss.
Gründe dafür sind z.B vorhergehende arbeiten am Zündverteiler, Unterbrecher wechsel, das der Motor unrund läuft, etc. Man unterscheidet die Dynamische Einstellung bei laufendem Motor mit einer Stroboskoplampe oder die Statische Einstellung mit einer Prüflampe. Wir verwenden hier die Statische Einstellung nach dem der Unterbrecher gewechselt wurde.
Schritt 1:
Den Zylinder 1 oder 4 auf Zündzeitpunkt einstellen. Der Peugeot 404 hat dafür hinter dem Motor am Kupplungsgehäuse eine Bohrung (untere Bohrung Foto 1). Da hinein kann man eine im Durchmesser 8 mm und mindestens 200 mm lange Stange einführen. Das Schwungrad rastet dadurch ein. Wir haben Anstelle der Stange eine Endoskopkamera verwendet (Foto2). Anschliessend mit der Drehkurbel (Foto 3 + 4) den Motor solange drehen, bis die Stange innerhalb der Bohrung in eine Versenkung fällt (Foto 5). Dies nun so stehen lassen. Der Zündzeitpunkt liegt nun am Zylinder 1 oder 4 an.
Schritt 2:
Die Prüflampe wird nun mit der Klemme an die Zündspule am Minuspol angebracht. Die Zündlampenspitze an Masse legen (Foto 6).
Schritt 3:
Nun den Zünderverteiler an der Befestigungsschraube etwas lösen und nach Links drehen. Die Lampe leuchtet nicht auf. Anschliessend langsam nach rechts zurückdrehen, bis die Lampe brennt (Foto 7), stoppen und die Schraube des Zünderverteilers wieder vorsichtig anziehen. Es darf sich nichts mehr verstellen. Die Lampe muss auch nach dem Anziehen noch leuchten. Nun ist der Zündzeitpunkt sauber eingestellt und die Stange in der Kupplungsglocke ist wieder zu entfernen.
Allgemeine Anmerkungen:
Wir haben hier nur die reine Einstellung des Zündzeitpunktes beschrieben. Im Zündverteiler ist bei älteren Modellen z.B. vorhergehend auch am Rotor, durch leichtes verdrehen desselben, die Fliehkraftverstellung zu testen. Ebenfalls kann eine Nachkontrolle des Zündzeitpunktes gemacht werden.
Wichtig: Anleitungen des Herstellers beachten. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.